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„Eine Leiche hat keinen materiellen Wert“

„Das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB dar – diese Erkenntnis hat das AG Hagen jüngst in einem Beschluss festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einer Frau beantragt, die sich nach dem Überfahren einer Leiche vom Unfallort entfernt haben soll. Das Gericht sah jedoch keinen dringenden Tatverdacht und wies den Antrag zurück (Beschluss vom 06.06.2025 – 66 Gs 733/25).“

[…]

„Die Frau soll laut Staatsanwaltschaft mitten am Tag mit ihrem Pkw der Marke Renault vor einem Haus den Leichnam einer Verstorbenen überfahren haben. Anschließend, so der Vorwurf, habe sie sich vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu ihrer Person oder zum Unfallhergang zu ermöglichen.“

[…]

„Ein Unfall im Straßenverkehr, so die gängige Definition, ist jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. Doch eben einen solchen Schaden vermochte das Gericht hier nicht zu erkennen.“

[…]

„Eine Beschädigung der Leiche komme nicht infrage, da diese im zivilrechtlichen Sinn zwar eine Sache sei, jedoch keinen Sachwert repräsentiere, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könne, so das Gericht. Es fehle deshalb auch an einem auf Sach- oder Personenschadensersatz gerichteten Feststellungsinteresse Dritter.“

[…]

„Das AG Hagen wies somit den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurück.“


—> https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ag-hagen-66gs733-25-ueberfahren-leiche-unfallflucht-stra%C3%9Fenverkehr

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